Satzung der ExperimentalRaumfahrt-InteressenGemeinschaft e.V.

geändert am 25.10.2022

§1 Name und Sitz

a) Der Verein trägt den Namen “ExperimentalRaumfahrt-InteressenGemeinschaft”. Die Kurzform lautet ERIG.

b) Der Verein hat den Sitz in Braunschweig. Der Verein wurde am 31. August 1999 errichtet.

c) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

d) Der Verein ist eine anerkannte studentisch-wissenschaftliche Vereinigung an der Technischen Universität Braunschweig.

e) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter der Nr. VR 4264 eingetragen und führt den Zusatz “e.V.”.

§2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

a) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft, Forschung und Bildung.

b) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Förderung von raumfahrtbezogenen studentischen Projekten und der Entwicklung damit in Zusammenhang stehender Technologien an der TU Braunschweig.
  • Zusammenarbeit mit Instituten aller Fachrichtungen der TU Braunschweig.
  • Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit anderen gleichgesinnten Gruppen auf nationaler und internationaler Ebene.
  • Durchführung von Ausstellungen, Vorträgen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen.
  • Öffentlichkeitsarbeit und Nachwuchswerbung.
  • Aufbau von Kontakten mit der Industrie bzw. raumfahrttechnisch engagierten Vereinigungen.
  • Begleitung von studentischen Arbeiten sowie Organisation von studentischen Praktika.
  • Vertretung der hochschul- und studienbezogenen Interessen von Studierenden und der Interessen der TU Braunschweig im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins.

§3 Mitgliedschaft

ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

b) Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder immatrikulierte Studierende der TU Braunschweig sind.

c) Über den Aufnahmevertrag für die stimmberechtigte Mitgliedschaft entscheidet die Vollversammlung.

BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

a) Die Mitgliedschaft endet auf eigenen Wunsch, durch Ausschluss, der von der Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit ausgesprochen werden muss, oder durch Tod.

b) Die Beendigung der Mitgliedschaft entbindet die Person nicht von den bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem Verein übernommenen Verpflichtungen und Schulden.

MITGLIEDSBEITRÄGE UND WEITERFÜHRENDE BESTIMMUNGEN

a) Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge.

b) Genauere Regelungen zu Beginn und Ende der Mitgliedschaft sowie zu den Arten der Mitgliedschaft sind in der Geschäftsordnung (GO) des Vereins verfasst.

§4 Organe

Organe des Vereins sind:

a) Die Vollversammlung,

b) das Arbeitstreffen,

c) der Vorstand,

d) die Arbeitsgruppen.

§5 Die Vollversammlung

a) Die Vollversammlung (VV) ist öffentlich.

b) Die Stimmberechtigung ist in der GO geregelt.

c) Die VV wird von dem*der Sprecher*in einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich. Form und Frist sind in der GO geregelt.

d) Die VV wird mindestens einmal im Semester einberufen.

e) Die VV wählt den Vorstand, alle weiteren Ämter und die Kassenprüfer*innen.

f) Sie nimmt den Bericht des*der Kassenwartes*Kassenwartin entgegen und entscheidet aufgrund der Kassenprüfung über seine*ihre Entlastung.

g) Die VV sorgt dafür, dass jedes Amt nur maximal drei Semester in Folge von derselben Person besetzt wird.

h) Die VV kann mit 3/4 Mehrheit Satzungsänderungen und Änderungen der GO mit 2/3 Mehrheit beschließen. Rein redaktionelle Änderungen der Satzung und GO können vom Vorstand einstimmig vorgenommen und vom AT bestätigt werden. Diese Korrekturen werden mit der nächsten nicht redaktionellen Satzungsänderungen veröffentlicht.

i) Die VV kann Arbeitsgruppen mit 2/3 Mehrheit sowohl einrichten als auch auflösen und definiert deren Aufgaben. Jede Arbeitsgruppe ist verpflichtet, der VV auf Aufforderung einen Bericht über ihre Arbeit bzw. Aktivitäten zu erstatten.

j) Die VV beschließt mit 2/3 Mehrheit die langfristige Planung der Aktivitäten des Vereins sowie die Bereitstellung finanzieller Mittel für die einzelnen Projekte.

k) Über den Verlauf der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorstand zu unterzeichnen ist.

§6 Beschlussfähigkeit der Vollversammlung

a) Die VV ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

b) Wenn bei einer VV die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, muss eine außerordentliche VV einberufen werden.

c) Für eine außerordentliche VV kommt die Ziffer 6a nicht zur Anwendung. Die Mitglieder müssen jedoch schriftlich benachrichtigt werden und über den Verhandlungsgegenstand sowie den Ausschluss der Ziffer 6a informiert werden. Form und Frist der Einladung sind in der GO geregelt.

§7 Das Arbeitstreffen

a) Das Arbeitstreffen (AT) findet wöchentlich zu einem Zeitpunkt und an einem Ort statt, der allen Vereinsmitgliedern bekannt ist.

b) Auf dem AT werden die kurzfristigen Aktivitäten des Vereins sowie die einzelnen Ausgaben beschlossen. Jede Ausgabe muss nach den in der GO festgelegten Regelungen zuvor im Arbeitstreffen abgestimmt werden. Dabei muss ein Vorstandsmitglied anwesend sein.

c) Das AT ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der aktiven Mitglieder und darunter aus jeder Arbeitsgruppe ein von dem*der AG-Leiter*in jeweils vor dem Treffen benannte*r Vertreter*in anwesend ist. Es müssen dabei mindestens 50% der Mitglieder des erweiterten Vorstandes anwesend sein.

d) Leiter*in des Arbeitstreffens ist der*die Sprecher*in oder der*die Stellvertreter*in.

e) Es muss von jedem Arbeitstreffen ein Protokoll angefertigt werden, das allen Vereinsmitgliedern zugänglich ist.

§8 Die Arbeitsgruppen

a) In den Arbeitsgruppen (AG) wird die Arbeit des Vereins geleistet.

b) Die Einrichtung oder Auflösung einer AG sowie ihr Aufgabengebiet wird auf der VV beschlossen.

c) Einer AG steht ein*e AG-Leiter*in vor, der*die die Arbeit und das Budget der AG koordiniert.

§9 Der Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus Sprecher*in, Schriftführer*in und Kassenwart*in.

b) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

c) Der erweiterte Vorstand umfasst zusätzlich die Leiter*innen der Arbeitsgruppen.

d) Für gewisse Geschäfte kann ein*e besondere*r Vertreter*in bestellt werden. Die Inhalte des Geschäftsbereiches und die verantwortliche Person werden auf der VV bestimmt.

§10 Finanzielle Bestimmungen

a) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

b) Der*Die von der VV gewählte Kassenwart*in führt die finanziellen Geschäfte des Vereins.

c) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

d) Für Ausgaben ist ein Beschluss des Arbeitstreffens entsprechend den Regelungen der GO erforderlich.

e) Kassenwart*in und Sprecher*in haben Kontovollmacht.

f) Kassenwart*in und Sprecher*in sind für persönliche Veruntreuungen haftbar, der Verein wird entlastet.

g) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

h) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

i) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§11 Auflösung des Vereins

a) Der Verein kann mit 3/4-Mehrheit der VV aufgelöst werden. Die Auflösung des Vereins ist in der Einladung zur VV anzukündigen.

b) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Braunschweigischen Hochschulbund e.V. (BHB) zwecks Verwendung für Unterstützung einer studentischen Vereinigung, die den Zielen des Vereins nahe steht.

§12 Schlussbestimmungen

a) gestrichen

b) Weitergehende Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung (GO) geregelt. Der Inhalt der GO darf nicht der Satzung widersprechen.